Gewusst?

Hier erfahren Sie wichtiges für die Einhaltung der DSGVO Verordnung mit ihrer Videoanlage. Diese Seite wird von uns ständig aktualisiert. Gerne senden wir Ihnen auch neueste Infos per E-Mail zu. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Ansprechpartner im Haus.


WICHTIG:  Es ist KEINE Rechtsberatung. Es sind ausschließlich Empfehlungen. 

 



Informationen zur Videoüberwachung EU-DSGVO / BDSG (neu)

Folgende Informationen dienen nur dem internen Gebrauch und sollen ausschließlich mit dem Datenschutzbeauftragten unseres Kunden besprochen werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine rechtlich verbindliche Beratung und soll auch als solche nicht benannt werden. Diese Informationen dienen nur zur Unterstützung. Folgende Punkte sind zu prüfen, bzw. zu beachten! 

 

Grundsätze (§4 Abs. 1 Satz 1) 

„Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ 

Die Überwachung muss also zweckmäßig und erforderlich und darf nicht unzumutbar sein. 


Definition - „Beobachtung“ im Sinne der gesetzlichen Regelung

aktives, gezieltes Wahrnehmen eines Vorgangs durch den Betreiber der Videoüberwachung, zumindest aber passives Wahrnehmen in abwartender Haltung, die ein späteres Eingreifen ermöglicht. Dadurch gerät die beobachtete Person in eine unterlegenere Position, da es an Gegenseitigkeit mangelt. Dieses informatorische Ungleichgewicht soll durch das Gesetz zu einem gewissen Grade ausgeglichen werden. 


Definition - Öffentlich zugängliche Räume

alle Geräte, die Bewegtbilder bzw. Bildfolgen, die als Bewegtbilder wahrgenommen werden, erzeugen und wahrnehmbar machen können. In Betracht kommen Kameras jeglicher Art, ob analog oder digital. Der Einsatz als „verlängertes Auge“ (d. h. reines Beobachten) reicht aus, erst recht aber sind Videoaufnahmegeräte von diesem Begriff umfasst. 

Die erzeugten Bilder müssen eine Identifizierung von Personen möglich machen; ansonsten fehlt der „Personenbezug“ i. S. d. Datenschutzgesetzes. 

 

Attrappen oder funktionsunfähige Geräte können keine Bilder übertragen. Zivilrechtliche Abwehransprüche wegen „Überwachungsdruck“ sind möglich, greifen aber nicht, wenn der Betroffene weiß, dass es sich um Attrappen handelt (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014). 


Zulässigkeitsvoraussetzungen

Zweckmäßigkeit der Maßnahme 

Wahrnehmung des Hausrechts z. B. Videoüberwachung von Zugängen/Zaunanlagen, Schaufenstern, Verkaufsräumen 

Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke z. B. Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus, Schutz von Mitarbeitern und Kunden, Beweissicherung etc. 

 

Erforderlichkeit der Maßnahme 

Gibt es keine milderen Mittel, die den gleichen Zweck erfüllen, aber weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen? (z. B. Einsatz von Aufsichtspersonal, Absperrungen etc.) 

Muss die Überwachung „flächendeckend“ erfolgen, wenn auch eine Überwachung von Schwerpunkten bzw. in bestimmten Zeiträumen ausreichen könnte? 

Lässt sich der Eingriff in Persönlichkeitsrechte durch Verpixelung von Bereichen (private zones) oder Gesichtern verringern? 

Zur Erforderlichkeit gehört auch, dass eine hinreichend konkrete Gefahr besteht (z. B. belegt durch Vorfälle aus der nahen Vergangenheit) 

 

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme 

Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen(Persönlichkeitsrecht) einerseits und den anzuerkennenden Zwecken des Betreibers andererseits 

 

In der sogenannten Sozial/Geschäftssphäre sind Grundrechtskollisionen unvermeidbar; sie sind insbesondere dann zu dulden, wenn Personen eher beiläufig oder nur kurzfristig in überwachte Zonen geraten (z. B. Schalterräume, Parkplätze, Tankstellen, Verkaufsflächen, etc.) 

 

In der sogenannten Privatsphäre überwiegen die schutzwürdigen Interessen (z. B. in Räumlichkeiten, in denen Kommunikation bzw. soziale Interaktion stattfindet) 

 

In der sogenannten Intimsphäre ist eine Bilddatenerhebung absolut unzumutbar (z. B. Sanitärräume, Umkleidekabinen, Ruheräume, etc.) 


Neue Abwägungsvorgaben in § 4 Abs. 1 Satz 2:

„Bei der Videoüberwachung von+

 

1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder 

 

2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs-und Busverkehrs gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“ 

Diese Regelung wurde im März 2017 durch das „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ wegen der aktuellen Bedrohungslage durch Terroristen verabschiedet und gilt schon jetzt im aktuellen § 6 b BDSG! 

Der neu eingeführte Schutzgedanke soll bei der Interessenabwägung künftig zugunsten der Videoüberwachung berücksichtigt werden. 


Wir helfen Ihnen gernE!

Support: 07245 / 91529-115